Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird in Zukunft die Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzen.
Ab Mai 2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive den bisher im Führerschein eingetragenen Unionscode „95“. Der FQN weist somit eine bestehende (beschleunigte) Grundqualifikation nach. Die Beantragung des FQNs durch den/die Berufskraftfahrer/in erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese beauftragt nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Bundesdruckerei mit der Produktion und Personalisierung des FQN.
Die bisher von Ihnen ausgestellten Teilnahmebescheinigungen in Papierform zur (beschleunigten) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sollen ab Herbst 2021 in einem automatisierten Verfahren in das BQR eingetragen werden, sodass künftig auf die Papierbescheinigungen verzichtet werden kann. Genauso sollen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation Einträge in das Register vorgenommen werden. Dies gilt auch für Quer- und Umsteigerprüfungen sowie für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zu Fachkraft im Fahrbetrieb.
Für den neuen FQN gibt es dagegen sechs verschiedene Gebühren. Differenziert wird u. a. nach "Prüfung eines Antrags" und der "Ausstellung eines FQN".